Die Gedanken sind frei? Nein: patentiert!

Das EPA-Referral

Wie im Amtsblatt des Europäischen Patentamts (EPA) veröffentlicht, hat die Präsidentin des EPA, Alison Brimelow, der Großen Beschwerdekammer des EPA Rechtsfragen vorgelegt, die „die Grenzen der Patentierbarkeit von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen gemäß Artikel 52 (2) c) und (3) EPÜ betreffen”.

Mit anderen Worten: Das EPA stellt sich selbst die Frage, ob die in den letzten Jahrzehnten massenhaft erteilten Patente auf Software und Geschäftsmethoden – trotz eindeutigen Verstoßes gegen geltendes Recht (Art. 52 EPÜ) – rechtmäßig waren.

Wir wollen an dieser Stelle die Fragen des EPA exemplarisch erläutern.

Frage 1. Kann ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen nur dann als Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden, wenn es ausdrücklich als Programm für Datenverarbeitungsanlagen beansprucht wird?

Die Frage klingt absurd. Wieso sollte es von der Formulierung einer Patentschrift abhängen, ob ein Patent gesetzeskonform ist oder nicht? Ein Erpresserbrief wird ja ebenfalls nicht anhand stilistischer Kriterien bewertet; strafrechtlich relevant ist allein sein Inhalt. Ein Software-Patent ist illegal gemäß Art. 52 EPÜ, auch wenn man es anders bezeichnet:

(1) Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: […] c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

Insofern müßte die Antwort eindeutig „nein“ lauten.

Tatsächlich aber hat das EPA etliche Patente auf Software und Geschäftsmethoden erteilt, die nicht ausdrücklich als solche, sondern unter Überschriften wie etwa „digital steuerbares interaktives Anzeigegerät“ beantragt wurden, hier beispielsweise das Patent auf das Kontext-Menü. Anscheinend genügte diese Umformulierung dem EPA bereits, um Art. 52 EPÜ (3) anzuwenden:

(3) Absatz 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

„Das Patentierungsverbot überwinden …“

Frage 2. a) Kann ein Anspruch auf dem Gebiet der Programme für Datenverarbeitungsanlagen das Patentierungsverbot nach Artikel 52 (2) c) und (3) EPÜ allein schon dadurch überwinden, dass ausdrücklich die Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines computerlesbaren Datenspeichermediums erwähnt wird?

Dieses Ansinnen erscheint zunächst ebenso absurd wie Frage 1, entspricht aber ebenfalls der gängigen Praxis des EPA bei der Erteilung von Software-Patenten. Ein Beispiel ist das 2001 erteilte Patent auf Dialoge mit Karteikartenreitern.

Im Software-Patent-Richtlinienentwurf von 2002 stand auf Seite 7, daß „alle Programme, die auf einem Computer ablaufen, per Definition als technisch anzusehen sind (da es sich bei dem Computer um eine Maschine handelt). Sie überwinden somit die erste Hürde auf dem Weg zur Patentierbarkeit.“ Nach dem endgültigen Scheitern dieses Richtlinienentwurfs im Jahr 2005 sucht das EPA nun nach anderen Wegen, diese Praxis im Nachhinein zu rechtfertigen.

Sehen wir uns dazu die nächste Frage an.

Frage 2. b) Wenn Frage 2 a verneint wird, ist zur Überwindung des Patentierungsverbots eine weitere technische Wirkung erforderlich, die über die Wirkungen hinausgeht, die mit der Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenspeichermediums zur Ausführung bzw. Speicherung eines Programms für Datenverarbeitungsanlagen inhärent verbunden sind?

Abgesehen davon, daß es wieder um eine „Überwindung des Patentierungsverbots“ geht und nicht darum, geltendes Recht zu erfüllen und/oder die Interessen der Bürger zu wahren, klingt dies ja schon fast vernünftig. Damit also Software patentierbar wird, ist eine weitere technische Wirkung erforderlich. Letztlich handelt es sich also um eine technische Neuerung. Die Software ist nur unterstützendes Beiwerk, und das Patent wird berechtigterweise erteilt. Oder?

Leider nein, nur ist der Unterschied diesmal subtiler. Das EPA erteilt ein Software-Patent, wenn es einerseits neue und andererseits technische Lehren enthält.

Daß die Lehre sowohl neu als auch technisch sein muß, wird nicht vorausgesetzt. Es läuft also einmal mehr darauf hinaus, durch geschicktes Formulieren ein Patent auf alles erteilt zu bekommen.

„Ein Doppelzimmer? Sind Sie denn verheiratet?“ – „Ja, natürlich!“ – „Ich auch!“

Noch vor 50 Jahren gab es den sog. Kuppeleiparagraphen, demzufolge sich jeder Hotelier strafbar machte, der einem unverheirateten Paar ein Doppelzimmer vermietete. Stellen wir uns nun einmal die folgende Szene im Jahr 1959 vor:

Hotelier: „Ein Doppelzimmer? Sind Sie denn verheiratet?“
Er: „Ja, natürlich!“
Sie: „Ich auch!“

Wenn der Hotelier später von den jeweiligen Ehegatten der beiden Hotelgäste wegen Kuppelei angezeigt wird, wird man ihn vor Gericht sicherlich belehren, daß er hätte fragen müssen, ob seine Gäste denn auch miteinander verheiratet seien.

Nun dieselbe Szene 2009 im Europäischen Patentamt (EPA):

Art. 52 EPÜ: „Ein Patent? Enthält es denn etwas Neues, Technisches?“
Patentprüfer 1: „Ja, natürlich enthält es etwas Neues!“
Patentprüfer 2: „Und auch etwas Technisches!“

Art. 52 EPÜ schließt Software aus gutem Grund von der Patentierbarkeit aus. Anstatt dieses Gesetz zu brechen und dies unter Zuhilfenahme sprachlicher Spitzfindigkeiten zu rechtfertigen – Software, die mit etwas Technischem in Verbindung steht, sei keine Software als solche mehr und somit patentierbar –, täte das EPA besser daran, sich an das Gesetz zu halten.

Danach wiederholt es sich. In Frage 3 wird die „weitere technische Wirkung“ aus Frage 2 durch „eine technische Wirkung auf einen physikalischen Gegenstand in der realen Welt“ ersetzt, und Frage 4 versucht noch einmal, Computer-Programme als notwendigerweise technisch und somit patentierbar darzustellen.

Zusammengefaßt lautet die Methode des EPA zur Erteilung von Software-Patenten unter Umgehung von Art. 52 EPÜ wie folgt:

  1. Schreibe ein Software-Patent.
  2. Erwähne in den Patentansprüchen einen zusätzlichen technischen Gegenstand.
  3. Dank dieser Erwähnung handelt es sich bei der Software nicht mehr um „Software als solche“.
  4. Das Patent wird erteilt.

Nach Logik des EPA müßte es übrigens möglich sein, die o.a. Geschäftsmethode zu patentieren. Die Erwähnung eines technischen Gegenstands – z.B. eines Bürostuhls, auf dem man während der Ausführung der o.a. Geschäftsmethode sitzt – soll ja ausreichen, damit es sich nicht mehr um eine „Geschäftsmethode als solche“ handelt. Der Stuhl muß dabei nicht neu sein; es reicht, wenn die Geschäftsmethode neu ist. Und die Geschäftsmethode muß nicht technisch sein; es reicht, wenn der Stuhl es ist.

Wozu das alles?

Für jedes erteilte Patent fließt Geld an das EPA. Es ist daher verständlich, wenn das EPA ein Interesse daran hat, daß möglichst viel patentiert wird.

Nun ist das EPA nicht berechtigt, Gesetze eigenmächtig zu ändern. Dies obliegt allein dem Gesetzgeber – in diesem Fall der EU-Kommission, die Gesetze vorschlagen darf, und dem EU-Parlament, das diese Vorschläge abändern und darüber beschließen darf.

Als Anlaufstelle für Beschwerden gegen unrechtmäßig erteilte Patente verfügt das EPA jedoch über eine Art richterliche Gewalt. Es kann Gesetze auslegen, und diese Auslegung ist gültig, solange kein richtiges Gericht dem widerspricht. Letzteres geschieht aber nur von Fall zu Fall, daher ist mit einer grundsätzlichen Entscheidung der Gerichte gegen die Auslegung von Art. 52 EPÜ durch das EPA nicht zu rechnen.

Nur der Gesetzgeber kann durch eine Klarstellung von Art. 52 EPÜ dem Software-Patent-Wahnsinn ein Ende bereiten.

  • Die Neuwahlen zum EU-Parlament stehen ins Haus. Sprechen Sie mit Ihrem Kandidaten über das Verhalten des Europäischen Patentamts (EPA). Erwähnen Sie dabei ruhig die 2005 abgelehnte Software-Patent-Richtlinie.

  • Unterstützen Sie Initiativen zur Rettung des Software-Markts vor dem Patent-Unwesen:
    StopSoftwarePatents.eu
    FFII
    patentfrei.de
    BIKT